AGB

in der Fassung vom 13.09.2022

Nachfolgende Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Brandfit GmbH (nachfolgend „Brandfit“ oder „Agentur“ genannt), Schnabelstr. 1, 45134 Essen, Deutschland, vertreten durch ihre GeschĂ€ftsfĂŒhrer Herrn Marcus Lerche und Herrn Kai Brökelmeier und ihren geschĂ€ftlichen Kunden.

  • 1 Geltungsbereich

SĂ€mtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden GeschĂ€ftsbedingungen. Diese AGB geltend auch ohne nochmalige ausdrĂŒckliche Vereinbarung fĂŒr alle kĂŒnftigen GeschĂ€ftsbeziehungen. SpĂ€testens mit der Entgegennahme des Angebotes, der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen GeschĂ€ftsbedingungen bedĂŒrfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrĂŒcklichen schriftlichen BestĂ€tigung fĂŒr jeden einzelnen Vertrag.

  • 2 Angebot ‱ Vertragsschluss ‱ Angebotsunterlagen

(1) Basis fĂŒr den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die VergĂŒtung festgehalten sind.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch ErklĂ€rung in Textform annehmen. Befristete Angebote können nur im Laufe der Annahmefrist angenommen werden; anschließend gilt die Annahme als neues Angebot, dessen Annahme sich die Agentur vorbehĂ€lt.

(3) EinzelauftrĂ€ge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z.B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedĂŒrfen bis zu maximal € 750 netto nicht der Vorlage von KostenvoranschlĂ€gen und können insbesondere mĂŒndlich oder per einfacher formloser E-Mail vereinbart werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedĂŒrfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen KostenvoranschlĂ€ge bis zu 15 % der vorausgeschĂ€tzten Kosten, wenn sich im Rahmen der AuftragsausfĂŒhrung Änderungen des zuvor geschĂ€tzten Aufwandes ergeben.

(4) Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wird vom Anbieter nicht akzeptiert.

(5) Die Gegenzeichnung von Angeboten versteht sich als ErklĂ€rung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung des Vertragspartners. Der Kunde ist fĂŒr den gesetzten Rechtsschein verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenzeichnung ohne Stempelabdruck erfolgt, sofern die ErklĂ€rung der SphĂ€re des Kunden grundsĂ€tzlich zurechenbar ist.

  • 3 Vertragsgegenstand / Mitwirkungspflichten

(1) Die TĂ€tigkeit der Agentur umfasst grundsĂ€tzlich die Konzeption und DurchfĂŒhrung konkreter Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Kunden die Produktion von notwendigen Inhalten und Mitteln im Rahmen eines bestimmten Projekts. Der Vertragsgegenstand bemisst sich dabei vorrangig nach den Regelungen des Angebotes/Vertrags. Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes.

(2) Die Parteien stimmen sich ĂŒber den Inhalt des konkreten Leistungsverzeichnisses fortlaufend ab und werden bei Bedarf mit Hilfe von EinzelauftrĂ€gen die durch die Agentur jeweils zu erbringenden Leistungen bestimmen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Arbeiten, die im Namen und fĂŒr Rechnung des Kunden an Dritte vergeben werden sollen / können, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszufĂŒhren und mit dem Kunden abzurechnen.

(4) Der Abschluss aller zur DurchfĂŒhrung des jeweiligen Vertrages notwendigen VertrĂ€ge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Brandfit wird hierdurch vom Kunden bevollmĂ€chtigt, alle VertrĂ€ge, die zur DurchfĂŒhrung und ErfĂŒllung des jeweiligen Vertrages notwendig oder zumindest zweckmĂ€ĂŸig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen aus dem Budget im Namen des Kunden zu leisten. Die Zahlungsverpflichtungen, die Brandfit im Namen des Kunden eingeht, dĂŒrfen den Kostenrahmen um nicht mehr als 15 % ĂŒberschreiten. Soweit VertrĂ€ge fĂŒr den Kunden ĂŒber Fremdleistungen namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im InnenverhĂ€ltnis von sĂ€mtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben.

(5) Der Kunde trĂ€gt Sorge dafĂŒr, dass die Agentur unverzĂŒglich nach Vertragsschluss alle auf Wunsch des Kunden fĂŒr die Planung und Konzeptionierung der Agentur erforderlichen Informationen, Inhalte und Freigaben sowie Weisungen erhĂ€lt. Hierunter fĂ€llt auch das rechtzeitige Bereitstellen von Materialien, Informationen, fachkundigen Ansprechpartnern, Kommunikationsmitteln sowie das ZugĂ€nglichmachen von Schnittstellen und Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollstĂ€ndiger Lieferung der angeforderten Inhalte und / oder Informationen, verlĂ€ngern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend.

(6) Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung innerhalb einer Höchstfrist von 30 Tagen nicht nach und ist auf die entsprechende Maßnahme Werkvertragsrecht anwendbar, kann die Agentur (projektspezifisch) gemĂ€ĂŸ § 642 BGB eine angemessene EntschĂ€digung verlangen sowie die weiteren Rechte des § 643 BGB geltend machen. Die Höhe der EntschĂ€digung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der VergĂŒtung.

(7) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Auftrages zur VerfĂŒgung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, DatensĂ€tze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prĂŒfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hĂ€lt der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

(8) Wenn Brandfit fĂŒr den Kunden die Betreuung von Kundenkonten auf Portalen Dritter ĂŒbernimmt und hierfĂŒr die Einrichtung etwaiger Konten oder Profile erforderlich ist, ist Brandfit ermĂ€chtigt, diese fĂŒr den Kunden einzurichten. Im Falle der Beendigung des Vertrages ist Brandfit zur Löschung / Abschaltung der Konten / Profile befugt, sofern die Parteien keine andere Regelung treffen.

(9) Die Projektleitung und daraus ableitende ProjektvertrĂ€ge wird durch unternehmensintern zustĂ€ndige Mitarbeitende erbracht, die als wesentliche Ansprechpartner gegenĂŒber dem Kunden agieren. Der Kunde wird seinerseits projektverantwortliche Personen benennen.

(10) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

  • 4 ZusĂ€tzliche ProjektauftrĂ€ge und Leistungen

(1) Vor der Erbringung von EinzelauftrĂ€gen ist die Agentur verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten, schriftlichen Vorschlag, der insbesondere auch einen Kostenplan enthĂ€lt, fĂŒr die Erbringung der Leistung zu unterbreiten. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit von fĂŒnf Werktagen gegenĂŒber der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm der Agentur unterbreiteten Einzelauftrag mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

(2) Die Regelungen eines Projektvertrags gehen den Regelungen dieser Allgemeinen GeschÀftsbedingungen vor.

(3) Nicht vertraglich geregelte TĂ€tigkeiten werden gem. § 6 Abs. 3 vergĂŒtet.

  • 5 LeistungsĂ€nderungen

(1) ÄnderungswĂŒnsche bestehender VertrĂ€ge sind möglich und in Textform gegenĂŒber der Agentur zu Ă€ußern. Die Agentur behĂ€lt sich die Änderung nach den folgenden Regelungen vor. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die DurchfĂŒhrbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen GrĂŒnden, erforderlich erscheint.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewĂŒnschte Änderung insbesondere hinsichtlich VergĂŒtung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich ĂŒber den Vorschlag fĂŒr die Umsetzung des Änderungswunsches unverzĂŒglich abstimmen und ggfls. eine Nachtrags- vereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprĂŒnglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt fĂŒr den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.

(3) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter BerĂŒcksichtigung der Dauer der PrĂŒfung, der Dauer der Abstimmung ĂŒber den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszufĂŒhrenden ÄnderungswĂŒnsche zuzĂŒglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

(4) FĂŒr Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet die Agentur nicht, wenn sich der Kunde ĂŒber den Vorschlag zur LeistungsĂ€nderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.

(5) WĂŒnscht der Kunde die Pausierung eines Projektes, so ist Pushfire berechtigt, sĂ€mtliche bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Mehraufwand aufgrund der Verschiebung von Terminen zu kommunizieren

  • 6 Preise & Zahlungen

(1) SĂ€mtliche Leistungen von Brandfit verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Agentur ist zur vollstÀndigen Rechnungsstellung nach erbrachter TÀtigkeit berechtigt. Konkrete Zahlungsfristen vereinbaren die Parteien im Rahmen der EinzelauftrÀge.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Rechnungen nach Erhalt umgehend zu prĂŒfen und, soweit diese nicht beanstandet werden, die fĂ€lligen BetrĂ€ge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zur Zahlung anzuweisen.

(4) Alle nicht bereits im Angebot aufgefĂŒhrten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden notwendigen Aufwendungen und Auslagen von Brandfit werden nach Aufwand abgerechnet.

(5) Sofern keine VergĂŒtungsvereinbarung im Einzelfall getroffen ist, gelten die jeweils ĂŒblichen Stunden- und TagessĂ€tze von Brandfit, im Zweifel gelten die Stunden- und TagessĂ€tze als ĂŒblich, die bereits in einem anderen Projekt mit dem Kunden Anwendung gefunden haben. Ist das fragliche Projekt das erste Projekt der Parteien, richten sich die StundensĂ€tze im Zweifel nach den veröffentlichten StundensĂ€tzen eines Berufsverbandes fĂŒr die jeweils in Frage stehende Leistung.

(6) Im Falle des Abs. 5 erfolgt die konkrete Bepreisung der von der Agentur zu erbringenden Leistungen in Absprache zwischen den Parteien. Die Parteien tauschen sich auf Basis der VorschlĂ€ge, die die Agentur in Bezug auf die KundenwĂŒnsche unterbreitet, weiter aus und werden so bald wie möglich eine verbindliche Kalkulation und weitere Projektplanungen untereinander regeln.

(7) Die Angabe von Kostenrahmen ist, insbesondere bei Buchung von zusĂ€tzlichen Fremd- und Drittleistungen sowie bei Kreativleistungen, die bei Auftragsvergabe noch nicht abschließend bestimmt waren unverbindlich. In diesen FĂ€llen ist das Dienstvertragsrecht anwendbar. Brandfit wird sich bemĂŒhen, realistische KostenschĂ€tzungen abzugeben. Der Kunde wird bei voraussichtlichem Überschreiten von Kostenrahmen so frĂŒh wie möglich in Kenntnis gesetzt.

(8) Bei KostenĂŒberschreitungen ĂŒber 15 % werden sich die Parteien darĂŒber verstĂ€ndigen, wer die Kostenerhöhung zu verantworten hat. UnabhĂ€ngig von einer Lösung im Einzelfall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kĂŒndigen, wenn voraussichtliche Kosten um mehr als 15 % ĂŒberschritten werden. Das KĂŒndigungsrecht ist binnen 3 Wochen ab Kenntnis der KostenĂŒberschreitung auszuĂŒben. Dem Kunden stehen aufgrund der KostenĂŒberschreitung oder der KĂŒndigung keine weitergehenden AnsprĂŒche zu.

(9) Greift Brandfit vereinbarungsgemĂ€ĂŸ auf Leistungen Dritter zurĂŒck, hat Brandfit Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von Brandfit aufgewendeten inlĂ€ndischen und auslĂ€ndischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. Brandfit ist berechtigt, vom Kunden fĂŒr die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen einen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag fĂŒr von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste BetrĂ€ge vereinbart, so ist Brandfit von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(10) GegenĂŒber AnsprĂŒchen von Brandfit ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskrĂ€ftig festgestellt, unbestritten oder von Brandfit anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfĂŒllten Vertrages darĂŒber hinaus zudem nur dann zu, wenn Brandfit bereits ein dem Wert der

Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im VerhĂ€ltnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende ZurĂŒckbehaltungsrecht ausĂŒben kann.

(11) FĂŒr GEMA-GebĂŒhren, KĂŒnstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(12) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht fĂŒr jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen ZeitabstĂ€nden Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vor- zunehmen.

(13) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes VorschĂŒsse zu verlangen.

(14) Gesondert berechnet werden vom Kunden gewĂŒnschte TĂ€tigkeiten an bundeseinheitlichen oder bundeslandbezogenen Feiertagen und TĂ€tigkeiten außerhalb der ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten, sofern diese nicht durch Verschulden der Agentur notwendig geworden sind.

  • 7 Personaleinsatz und Subunternehmer

(1) Die Agentur erbringt ihre Leistungen in selbstĂ€ndiger Verantwortung, wobei sie sich ihrer Mitarbeiter als ErfĂŒllungsgehilfen bedient.

(2) Eingesetzte Mitarbeiter der Agentur organisieren die Leistungserbringung eigenverantwortlich. Sie unterliegen ausschließlich den Weisungen der Agentur.

(3) Nicht als Weisungen im vorstehenden Sinne gelten allgemein vom Kunden erlassene organisatorische und technische Regelungen und Bestimmungen, die auf die allgemeine GeschĂ€ftspolitik des Kunden bezogen sind, sowie sonstige Vorgaben, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Leistungen/ Lieferungen der Agentur und ihrer Mitarbeiter als Hinweise oder Empfehlung in allgemeiner Form gegeben werden.

(4) Die Agentur ist berechtigt, unter Verpflichtung auf Verschwiegenheit und Datenschutz sowie gemĂ€ĂŸ etwaigen Regelungen im Rahmen eines AV-Vertrages (soweit personenbezogene Daten betroffen sind) Dritte (Subunternehmer oder freier Mitarbeiter) zur Leistungserbringung heranzuziehen.

(5) Ein ArbeitsverhĂ€ltnis zwischen dem Kunden und der Agentur und / oder von der Agentur oder von Subunternehmern eingesetzten Mitarbeitern wird zwischen den Parteien nicht begrĂŒndet.

  • 8 Haftung

(1) Brandfit haftet nicht fĂŒr die LeistungsfĂ€higkeit und Leistungsbereitschaft sowie MĂ€ngel der Leistung von Dritten, deren Beauftragten oder etwaig eingeschalteten Sponsoren, ebenso nicht fĂŒr die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der VertragsverhĂ€ltnisse zu diesem Dritten auftreten können, sofern keine Haftung gem. § 831 BGB begrĂŒndet ist,. SĂ€mtliche derartige AnsprĂŒche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu.

(2) Brandfit haftet ohne gesonderte Vereinbarung nicht fĂŒr den wirtschaftlichen Erfolg eines Vorhabens.

(3) Vorstehende HaftungsausschlĂŒsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. DiesbezĂŒglich regelt Brandfit seine Haftung wie folgt: Brandfit schließt seine Haftung fĂŒr leicht fahrlĂ€ssige Pflichtverletzungen aus. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht fĂŒr Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten, SchĂ€den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien oder wenn AnsprĂŒche nach dem Produkthaftungsgesetz berĂŒhrt sind. Der Haftungsausschluss gilt auch fĂŒr Pflichtverletzungen durch ErfĂŒllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten SchĂ€den haftet Brandfit bei Vorsatz und grober FahrlĂ€ssigkeit, auch seiner ErfĂŒllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. (4) In FĂ€llen zwingender Haftung ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen SchĂ€den begrenzt.

(5) Das Risiko der rechtlichen ZulĂ€ssigkeit der beauftragten Arbeiten trĂ€gt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere fĂŒr den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlĂ€gige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Brandfit wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen.

(6) Der Kunde haftet fĂŒr alle von ihm im Wege der Beauftragung oder VertragsausfĂŒhrung getĂ€tigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben und sonstige Materialien.

(7) Soweit Brandfit in ErfĂŒllung dieses Vertrages im Namen des Kunden VertrĂ€ge mit Dritten abschließt, beschrĂ€nkt sich die auftragsgemĂ€ĂŸe TĂ€tigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in dem Vertrag gesetzten Grenzen. Brandfit ist insbesondere nicht verpflichtet, die DurchfĂŒhrung solcher VertrĂ€ge selbst zu ĂŒberwachen. Derart von Brandfit beauftragte Dritte sind im VerhĂ€ltnis von Brandfit zum Kunden nicht ErfĂŒllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von Brandfit.

(8) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewÀhren und ggfls. Das Recht auf Nachbesserung einrÀumen.

(9) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • 9 GewĂ€hrleistung

(1) Erbrachte Leistungen hat der Kunde unverzĂŒglich nach Erhalt, zu ĂŒberprĂŒfen. Bei offensichtlichen MĂ€ngeln ist die MĂ€ngelrĂŒge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezĂŒgliche AnsprĂŒche ausgeschlossen und eine etwaig erforderliche Abnahme wird fingiert. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberĂŒhrt. Die erforderliche Frist gemĂ€ĂŸ § 640 Abs. 2 BGB gilt durch den hier aufgefĂŒhrten Hinweis als gesetzt.

(2) Im Falle eines Mangels steht Brandfit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Wahl der NacherfĂŒllung zu. Die Agentur kann die NacherfĂŒllung jedoch verweigern, solange der Kunde die fĂŒr die Erstellungsleistungen geschuldete VergĂŒtung noch nicht vollstĂ€ndig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am ZurĂŒckbehalt der rĂŒckstĂ€ndigen VergĂŒtung hat, insbesondere die zurĂŒckbehaltene oder aus anderem Grund nicht vollstĂ€ndig gezahlte VergĂŒtung in Ansehung des nachzuerfĂŒllenden oder mangelbehafteten Teils nicht in einem angemessenen VerhĂ€ltnis steht.

(3) Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstĂŒtzen und unverzĂŒglich Einsicht in Unterlagen gewĂ€hren, aus denen sich die nĂ€heren UmstĂ€nde des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der GewĂ€hrleistung ausgeschlossen sind MĂ€ngel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurĂŒckzufĂŒhren sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden MĂ€ngel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene VerĂ€nderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Im Übrigen gilt eine einjĂ€hrige VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr MĂ€ngelansprĂŒche.

(6) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen HaftungsausschlĂŒsse sind auch im Rahmen der GewĂ€hrleistung anwendbar.

(7) Der Kunde akzeptiert bei der Herstellung von Werbemitteln durch die Agentur die ĂŒbliche Mehr- oder Minderauflage bis zu 10 %. Über etwaige RestmĂ€ngel informiert die Agentur den Kunden unverzĂŒglich. Soweit der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Restmeldung keine Entscheidung trifft, ist die Agentur berechtigt, die Reste zu vernichten, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche ErsatzansprĂŒche erwachsen.

  • 10 Geheimhaltung ‱ Werbung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, auch ĂŒber die Dauer eines bestehenden VertragsverhĂ€ltnisses hinaus, sĂ€mtliche bei der DurchfĂŒhrung eines Vertrages und die im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse ĂŒber den Kunden geheim zu halten.

(2) Die Agentur wird auch alle im Zusammenhang mit einem Vertrag erlangten Informationen ĂŒber innerbetriebliche VerhĂ€ltnisse und VorgĂ€nge beim Kunden sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen ĂŒber den Kunden geheim halten.

(3) Mit der DurchfĂŒhrung von VertrĂ€gen betraute Mitarbeiter und sonstigen Beauftragte unterliegen den gleichen Geheimhaltungspflichten wie Brandfit.

(4) Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn die Agentur nachweist, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der Agentur allgemein bekannt wurden, oder rechtmĂ€ĂŸig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder werden, oder der Agentur bereits bekannt sind / waren.

(5) Die Agentur sieht sich unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen im Falle eines Vertragsschlusses berechtigt, den Kunden sowie sein Logo / seine Marke zu Referenzzwecken in der Werbung und in Marketingmaterial zu nutzen und damit auf die bestehende Kundenbeziehung sowie (nach jeweiliger Veröffentlichung der Leistungen durch den Kunden) auf erzielte Ergebnisse und erbrachte Leistungen hinzuweisen. Sofern der Kunde dieses Recht nicht fĂŒr gegeben hĂ€lt oder es einschrĂ€nken möchte, so hat der Kunde die Agentur in Textform hierauf hinzuweisen.

(6) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfĂŒr ein Entgeltanspruch zusteht.

  • 11 Nutzungsrechte ‱ Schutzrechte Dritter

(1) Die Parteien vereinbaren, dass sĂ€mtliche gestalterischen Leistungen der Agentur (hierzu gehören insbesondere sĂ€mtliche EntwĂŒrfe, Vorlagen, Zeichnungen, Stories, Claims, Slogans, Texte, Markenbezeichnungen) dem Urheberrecht unterliegen. Die Parteien sind sich diesbezĂŒglich darĂŒber einig, dass die Agentur eine ĂŒber die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Leistung erbringt. VorschlĂ€ge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begrĂŒnden keinerlei Miturheberrecht.

(2) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gehen alle fĂŒr die vertragsgemĂ€ĂŸe Nutzung benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsĂ€hnlichen Rechtspositionen an werkvertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen unter diesem Vertrag geschaffenen Arbeitsergebnissen der Agentur ohne weitere Bedingung und ohne zusĂ€tzliches Entgelt mit ihrer Entstehung und Zahlung der vereinbarten VergĂŒtung auf den Kunden ĂŒber. Die Agentur akzeptiert die von ihr bei Beauftragung festgelegte VergĂŒtung ihrer TĂ€tigkeit als angemessene VergĂŒtung auch der in dieser Art eingerĂ€umten Nutzungsrechte.

(3) Dem Kunden wird gemĂ€ĂŸ vorstehender Ziffer insoweit mit Zahlung der fĂ€lligen VergĂŒtung das einfache, rĂ€umlich und zeitlich unbeschrĂ€nkte Nutzungsrecht an den Leistungen der Agentur zum Zwecke der vertragsgemĂ€ĂŸen Nutzung gewĂ€hrt. Der Vertrag kann insoweit EinschrĂ€nkungen oder Erweiterungen dieser Nutzungsrechte explizit regeln.

(4) Die Agentur garantiert, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Kunden und deren Endkunden ausschließen oder beeintrĂ€chtigen bzw. dass sie die Befugnis zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte im vertraglich erforderlichen Umfang hat. BezĂŒglich abweichend der vorstehenden Regelung bestehender Rechte von Dritten, z.B. an Bildern, und deren Laufzeitbegrenzungen ist die Agentur verpflichtet, den Kunden entsprechend zu informieren. Urheberrechtlich zwingende Vorgaben (z.B. Recht auf Urhebernennung, Zustimmungspflicht des Urhebers im Falle von 69 c UrhG) sind zu beachten.

(5) Die Agentur stellt den Kunden auf erstes Anfordern von allen AnsprĂŒchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der von der Agentur erbrachten Leistungsergebnisse gegenĂŒber dem Kunden geltend gemacht werden. Dies gilt nicht so weit die Agentur das Bestehen solcher Schutzrechte weder kannte noch erkennen konnte oder in dem Fall, dass der Kunde Hinweise zu einem etwaigen begrenzten Umfang der Nutzungsrechte missachtet hat.

(6) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen ist die Agentur befugt, die gelieferte und beanstandete Leistung durch eine gleichwertige Leistung innerhalb angemessener Frist zu ersetzen

(7) Die Agentur bleibt zur Nutzung allgemeingĂŒltiger Erkenntnisse und wiederverwendbarer abgrenzbarer Teile der Leistung auch fĂŒr andere Kunden befugt.

  • 12 Lieferung ‱ Termine

(1) Konkrete Lieferdaten stimmen die Parteien im Rahmen der einzelnen

ProjektvertrÀge ab.

(2) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemĂ€ĂŸ § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerĂ€t, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestĂ€tigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde sĂ€mtliche Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemĂ€ĂŸ erfĂŒllt.

(3) Wird fĂŒr die Agentur erkennbar, dass eine vereinbarte AusfĂŒhrungsfrist nicht eingehalten werden kann, wird sie dies, die hierfĂŒr maßgeblichen GrĂŒnde sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzĂŒglich dem Kunden in Textform mitteilen.

(4) Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen oder Behinderungen hat die Agentur Anspruch auf angemessene VerlÀngerung der vereinbarten Termine sowie auf Erstattung etwaiger hierdurch entstandener Kosten. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

(5) Sind von der Agentur AusfĂŒhrungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage fĂŒr die Auftragserteilung gemacht worden, verlĂ€ngern sich solche Fristen bei Streik und FĂ€llen höherer Gewalt und zwar fĂŒr die Dauer der Verzögerung.

(6) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten AusfĂŒhrungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage wĂ€hrende Nachfrist gewĂ€hrt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

  • 13 Zwischen- und Endabnahmen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, werkvertragliche Leistungen abzunehmen, die im Wesentlichen vertragsgemĂ€ĂŸ erbracht wurden (Abnahme). Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(2) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Zwischenabnahmen von in sich abgeschlossenen Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme).

(3) Aufforderungen und ErklÀrungen von Abnahmen können in Textform erfolgen.

(4) Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemĂ€ĂŸ, ist die Agentur zur Nachbesserung verpflichtet. Nach ihrer Wahl kann entweder der Mangel beseitigt oder ein neues Werk hergestellt werden. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass wir die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern können. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von der Agentur lediglich eine branchenĂŒbliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszufĂŒhren. Die Agentur kann die Nachbesserung jederzeit verweigern, wenn sie nur mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten durchfĂŒhrbar ist; in diesem Fall ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum RĂŒcktritt befugt.

(5) Abnahmen des Kunden in frĂŒheren Leistungsphasen sind verbindlich. ÄnderungswĂŒnsche hinsichtlich abgenommener Leistungen können insbesondere Auswirkungen auf andere Leistungen haben und sind daher zusĂ€tzlich kostenpflichtig

  • 14 Sonstige Leistungsstörung, RĂŒcktritt & KĂŒndigung

(1) FĂŒr alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur AusfĂŒhrung gebracht werden, gebĂŒhrt der Agentur eine angemessene VergĂŒtung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder NacherfĂŒllung kann nur dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurĂŒckzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen GrĂŒnde fĂŒr einen RĂŒcktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurĂŒck, so werden die anderen Leistungen von diesem RĂŒcktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem RĂŒcktritt oder einer KĂŒndigung zur VergĂŒtung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn RĂŒcktritt oder KĂŒndigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlĂ€sst.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kĂŒndigen. Vor einer solchen KĂŒndigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den KĂŒndigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und WerkvertrĂ€ge bis zur vollstĂ€ndigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kĂŒndigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekĂŒndigt oder kĂŒndigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte VergĂŒtung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Es gelten jedoch mindestens die folgenden StornierungsgebĂŒhren:

Stornierungsvolumen kleiner / gleich 100 % = 50 % StornierungsgebĂŒhr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 75 % = 37,5 % StornierungsgebĂŒhr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 50 % = 25 % StornierungsgebĂŒhr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 25 % = 12,5 % StornierungsgebĂŒhr,

wobei sich die StornierungsgebĂŒhr jeweils an der vereinbarten VergĂŒtung orientiert und der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. In jedem Fall sind stets 100 % bereits entstandener Fremdkosten gegenĂŒber der Agentur zu ersetzen.

(7) Wird die DurchfĂŒhrung von Leistungen aus GrĂŒnden unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behĂ€lt Brandfit den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Brandfit wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.

(8) Wird die Leistungserbringung aus GrĂŒnden unmöglich, die keine der beiden Teile zu vertreten hat, so behĂ€lt Brandfit den Anspruch auf die bereits fĂ€llig gewordenen Honoraranteile gemĂ€ĂŸ Zahlungsplan. FĂŒr die Leistungen der Brandfit, die nach der zuletzt fĂ€llig gewordenen Rate gemĂ€ĂŸ Zahlungsplan erbracht wurden, steht Brandfit ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

(9) Ist die KĂŒndigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf VergĂŒtung fĂŒr die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn auch die ĂŒbrigen Voraussetzungen fĂŒr die VergĂŒtungspflicht vorliegen.

(10) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfĂ€hig oder wird ein Insolvenzverfahren ĂŒber sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das VertragsverhĂ€ltnis nach den vorstehenden Regelungen zu kĂŒndigen.

  • 15 Datenschutz

(1) Die Agentur wird die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG beachten. Es ist ihm danach untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der TĂ€tigkeit fort. VerstĂ¶ĂŸe gegen das Datengeheimnis können gemĂ€ĂŸ den datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit Geldbußen oder mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden oder fĂŒhren zu SchadenersatzansprĂŒchen.

(2) Soweit die Parteien fĂŒr die Übertragung von Daten des Kunden und deren Verarbeitung oder fĂŒr die Nutzung von Endkundendaten einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) als erforderlich erachten, werden die Parteien einen solchen abschließen.

(3) NÀheres regelt die DatenschutzerklÀrung der Agentur.

  • 16 Rechtswahl ‱ Gerichtsstand ‱ Sonstiges

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei VertrĂ€gen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das fĂŒr den GeschĂ€ftssitz der Agentur zustĂ€ndige Gericht.

Stand: 13.09.2022

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